Abnahmeüberprüfung

Prüfservice

Nach jeder Neuaufstellung bzw. Umstellung von Bau- und Turmdrehkränen ist laut AM-VO
(Arbeitsmittelverordnung) in Österreich eine Aufstellungsüberprüfung gemäß § 10 erforderlich.

Arbeitsmittel müssen 1 x jährlich von einer sachkundigen Person gemäß § 8 einer wiederkehrenden
Prüfung unterzogen werden.

Wer dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert schwerste Sach- und
Personenschäden. Der Unternehmer und seine leitenden Mitarbeiter stehen haft- und strafrechtlich
in der Verantwortung.

Grüßer Baumaschinen bieten für seine Krankunden ein regelmäßiges Prüfservice nach § 8 AM-VO und § 10 AM-VO
an.

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