AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Grüßer Baumaschinen GmbH

1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss

1.1 Die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen. 1.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch Fa. Grüßer zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von Fa. Grüßer schriftlich bestätigt worden sind.

2. Beginn der Mietzeit

2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von Fa.Grüßer verlassen hat oder von Fa. Grüßer zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist. 2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 2.3 Mit dem Zeitpunkt gem. Ziff. 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über. 2.4 Fa. Grüßer ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.

3. Übernahme des Gerätes, Mängelrügen, Haftung

3.1 Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten besichtigen. Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese Fa. Grüßer schriftlich anzuzeigen. 3.2 Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige bei Fa. Grüßer eingegangen ist. 3.3 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt Fa. Grüßer auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder lässt sie auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen. In jedem Fall der Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung. 3.4 Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von Fa. Grüßer zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen. 3.5 Befindet sich Fa. Grüßer in der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn Fa. Grüßer mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4. Arbeitszeit

4.1 Der Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag bei bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde. Darüber hinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden. Die Überstunden sind Fa. Grüßer monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten) unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Der durch die übermäßige Nutzung der Geräte verursachte Schaden wird durch einen zusätzlichen Überstundenzuschlag von 50% der Normalmiete laut Liste abgegolten, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist. 4.2 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch Fa. Grüßer zu vertreten hat (z.B. Hochwasser, Streik etc.) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11.Kalendertag als Stilliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um die Stilliegezeit verlängert. Für die Stilliegezeit hat der Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung einen um 25% des Normalmietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete kommt nur in Betracht, wenn der Mieter Fa. Grüßer von der Einstellung der Arbeiten und deren Wiederaufnahme rechtzeitig schriftlich Mitteilung gibt und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachweist.

5. Mietberechnung und Mietzahlung

5.1 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu zahlen. Dasselbe gilt bei etwaiger Veränderung der Mietzeit. Alle Zahlungen haben in bar ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach der Wahl von Fa. Grüßer auf die Forderungen (Kosten, Zinsen, Schadensersatz, Miete) verrechnet. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils EURO 10,- zu ersetzen. Mehrere Mieter haften für alle Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. 5.2 Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums von Fa. Grüßer an dem vermieteten Gerät, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Mieter, Zahlungseinstellung, Scheck- oder Wechselprotest etc. vor, so ist Fa. Grüßer berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch Fa. Grüßer lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Fa. Grüßer behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor. 5.3 Gegenüber den Ansprüchen von Fa. Grüßer ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 5.4 Transportverrechnung: Wird das Mietgerät im Auftrag des Kunden durch ein Fahrzeug von Fa. Grüßer zugestellt, so gelangt der im Mietvertrag vereinbarte Fahrpreis pro Stunde zur Verrechnung. Dies gilt ebenso für Rückstellungen von Geräten zu Fa. Grüßer.

6. Sicherung, Berechtigung

6.1 Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche von Fa. Grüßer tritt der Mieter hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25% Sicherheitseinbehalt seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber, bei dem die gemieteten Geräte eingesetzt sind, an Fa. Grüßer ab. Fa. Grüßer nimmt die Abtretung hiermit an. 6.2 Fa. Grüßer ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.

7. Nebenkosten, Haftungsbeschränkungen

7.1 Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. 7.2 Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird bei vertragsgerechter Nutzung die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand (Maschinenbruch), die durch leicht fahrlässige Eigenverschulden entstehen, auf die im Formular festgelegte Selbstbeteiligung beschränkt. Wird eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch kein Selbstbeteiligungsbetrag im Mietvertrag eingetragen, so sind bis zu einem Anschaffungswert von EURO 30.000.- 10 % der Anschaffungskosten des Mietobjektes, bei einem höheren Anschaffungswert 5 % der Anschaffungskosten, mindestens aber EURO 500.- als Selbstbeteiligung vereinbart. 7.3 Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) während der Mietzeit. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so das dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. 7.4 Ausgeschlossen sind von der Vereinbarung der Haftungsbeschränkung Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstehen und Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen. 7.5 Ebenfalls ausgeschlossen von der Haftungsbeschränkung ist der Verlust des Mietgegenstandes beim Miete. 7.6. Haftung für Schäden/ Stehzeiten durch Ausfall der Mietmaschine ist ausdrücklich ausgenommen.

8. Pflichten des Mieters

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen sowie notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Fa. Grüßer ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fa. Grüßer Reparaturen von Fremdfirmen zu Lasten Fa. Grüßer durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fa. Grüßer das angemietete Gerät unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Fa. Grüßer an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen. 8.2 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel, etc. müssen den Vorschriften von Fa. Grüßer entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter bei Fa. Grüßer rechtzeitig anzumelden und den Zugriff auf das Gerät, ohne Anrechnung der Ausfallzeit, während der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen. 8.3 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, Fa. Grüßer unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von Fa. Grüßer hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 8.4 Der Mieter wurde insbesondere auf sämtliche Unfallverhütungsvorschriften hingewiesen (besondere Gefahr im Schwenk- und Knickbereich von Arbeitsausrüstungen, drehenden Teilen, Schneidwerkzeugen etc.). Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften durch den Mieter.

9. Beendigung der Mietzeit

9.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand nach Wahl des Vermieters bei Fa. Grüßer oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so hat der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes 2 Wochen vorher anzuzeigen. 9.2 Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter. 9.3 Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim Kunden oder bei Fa.Grüßer Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden sowie bei Sicherstellung und Stilllegung.

10. Verletzung der Unterhaltspflicht

Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist Fa. Grüßer berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters instand zu setzen. Fa. Grüßer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.

11. Kündigung / Rücktritt

Vom Vertrag Ist der Mieter mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstiger Leistung im Verzug, so können wir unter gleichzeitiger Einräumung einer Nachfrist von mind. 8 Tagen, gerechnet von der Absendung des Rücktrittschreibens, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten. Von der Lieferung können wir überdies ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, falls über das Vermögen des Mieters Konkurs oder Ausgleich eröffnet wird oder uns Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters bekannt werden, durch die uns die entstandene Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint. Ist der Mieter bereits im Besitz der Ware, so hat er sie unverzüglich franko zurückzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware bei ihm- gleichfalls auf seine Gefahr und Kosten- abzuholen und der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, einer Besitzentziehung oder Besitzstörung. Der Mieter hat weiteres für die Zeit vom Gefahrenübergang auf ihn bis zum Wiedereintreffen der Ware bei uns ein Benützungsentgelt in der Höhe der ortsüblichen Mietgebühr sowie Ersatz für die in dieser Zeit eingetretene Beschädigung und sonstige Wertminderung der Waren für die uns etwa entstandenen Demontage- und Transportkosten sowie für sonstiges uns durch die Aufhebung des Vertrags entstandenen Schaden zu leisten. Die Höhe der Beschädigung und der Wertminderung wird ausschließlich durch uns fachmännisch festgestellt. Bei Vertragsstornierung durch den Mieter sind wir bei der Annahme des Stornos berechtigt, entweder den erlittenen Schaden, entgangene Miete oder eine 30 %-ige Stornogebühr zu fordern.

12. Zahlungsverzug

Der Mieter kommt entsprechend den gesetzlichen Regelungen sowie durch Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 12%.

13. Verlust des Mietgegenstandes

Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl von Fa. Grüßer ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.

14. Produkthaftung

Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz BGBL 99/88 oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an bzw. durch betrieblich erworbene Produkte des Bestellers als Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 KSchG) ist ausgeschlossen.

15. Sonderbestimmungen für Spezial- und Großgeräte

15.1 Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch den Beauftragten von Fa. Grüßer auf Kosten des Mieters zu erfolgen; dasselbe gilt für die Demontage bei Rücklieferung. 15.2 Zur Inbetriebnahme des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann von Fa. Grüßer gegen Erstattung der Kosten anzufordern. Bei Anmietung eines Hebezeuges (Kran, Aufzug, Winde, etc.) sind die wesentlichen Baugruppen (Hubwerk, Bremsen, Seilaufwicklung, etc.) mehrmals täglich zu überprüfen. Bei Arbeitsende ist die Windfreistellung des Kranes zu gewährleisten. 15.3 Können aufgrund von äußeren Umständen, die die Fa. Grüßer nicht zu vertreten hat (Wetterlage, Baustellenverhältnisse, etc.) vorhergesehene Arbeiten (z.B. Aufbau, Abbau, etc.) nicht termingerecht durchgeführt werden, so gehen zusätzlich anfallende Kosten (Personal, Hilfsgerät, etc.) für einen erneuten Termin zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch bei Abschluss eines Pauschalpreises für solche Nebenleistungen.

16. Sonstige Bestimmungen

16.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Fa. Grüßer und Kunden gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Erfüllungsort ist die jeweilige Mietstation. 16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist St. Johann/Pg. 16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.

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